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   OLG München, 29.09.2000 - 21 U 2369/00   

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https://dejure.org/2000,7775
OLG München, 29.09.2000 - 21 U 2369/00 (https://dejure.org/2000,7775)
OLG München, Entscheidung vom 29.09.2000 - 21 U 2369/00 (https://dejure.org/2000,7775)
OLG München, Entscheidung vom 29. September 2000 - 21 U 2369/00 (https://dejure.org/2000,7775)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf teilweise Erfüllung eines Vermächtnisses; Auslegung der letztwilligen Verfügung; "Gemeinnützige rechtsfähige Institution für Kinderkrebshilfe" als Alleinerbin; Enterbung als Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge; "Innere Tatsache"; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133, § 134, § 1938, § 2065, § 2084
    Vermächtnis und unwirksame Erbeinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 940
  • ZEV 2001, 153
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG München, 29.09.2000 - 21 U 2369/00
    Dieser ist als sogenannte "innere Tatsache" auch der Beweisaufnahme zugänglich (BGH, NJW 1993, 256 ).
  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 130/99

    Auslegung einesTestaments

    Auszug aus OLG München, 29.09.2000 - 21 U 2369/00
    Diese Bezeichnungen sind für die Frage, ob eine Erbeinsetzung (§ 1937 BGB ) oder ein Vermächtnis (§ 1939 BGB ) vorliegt, dann nicht ausschlaggebend, wenn sich nach dem auszulegenden sachlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung etwas anderes ergibt (BayObLG, NJW-RR 2000, 1174 ).
  • KG, 11.08.1992 - 1 W 6715/89
    Auszug aus OLG München, 29.09.2000 - 21 U 2369/00
    Dagegen spricht, dass die Erblasserin bei der Bezeichnung "gemeinnützige rechtsfähige Institution" wohl nicht an eine staatliche Stelle gedacht hatte, die die vorgesehene Verwendung für einen bestimmten sozialen Zweck ermöglicht und nach dem Recht der Auflage (§§ 2192 ff. BGB ) durchführt (KG, NJW-RR 1993, 76/77).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2017 - 20 W 343/15

    Auslegung einer Testamentsformulierung

    Es kann daher auch offen blieben, ob ein entsprechender Ausschließungswille der Erblasserin gegebenenfalls "unzweideutig" dem Testament zu entnehmen ist (vgl. zu dieser Anforderung u.a. Müller-Christmann in Bamberger/Roth, Beck-online Kommentar BGB, Stand: 01.02.2017, § 1938, Rn. 3; Weidlich, a.a.O,, § 1938, Rn. 2, jeweils m.w.N.), ob die Einsetzung gesetzlicher Erben als Vermächtnisnehmer zur Annahme eines entsprechenden Ausschließungswillens ausreicht, welche Folge die (teilweise) Unwirksamkeit einer gegebenenfalls vorliegenden konkludenten Enterbung durch Erbeinsetzung eines Dritten auf eine erfolgte Enterbung des gesetzlichen Erben hat und ob dann möglicherweise § 2085 BGB Anwendung findet (vgl. insgesamt u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2011, Az. 15 W 603/10; BayObLG, Beschluss vom 02.03.1992, Az. BReg 1 Z 46/91; BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000, Az. 1Z BR 43/99; BayObLG, Beschluss vom 25.08.2000, Az. 1Z BR 15/00; Senat, Beschluss vom 12.02.1997, Az. 20 W 96/95; OLG München, Urteil vom 29.09.2000, Az. 21 U 2369/00, jeweils zitiert nach juris; Leipold, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., 2017, § 1938, Rn. 3, 10, 11; Otte in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1938, Rn. 7).
  • KG, 04.09.2015 - 6 W 100/15

    Auslegung eines Testaments

    1 Z 46/91|BayObLG; 27.02.1992; 3Z AR 4/92">FamRZ 1992, 986 , Rz. 15), wobei auch Umstände außerhalb der Urkunde heranzuziehen sind (OLG Stuttgart, BWNotZ 1981, 141; OLG München, FamRZ 2001, 940, Rz. 51 f.).
  • OLG Brandenburg, 31.08.2022 - 3 W 55/22

    Vorweggenommene Erbfolge - Anrechnung auf Pflichtteil kann Enterbung darstellen

    Eine stillschweigende Enterbung ist möglich, wenn der Ausschließungswille eindeutig zum Ausdruck kommt (OLG Hamm ZEV 2012, 314; OLG München ZEV 2001, 153 (154).
  • OLG Brandenburg, 23.08.2022 - 3 W 55/22

    Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins Enterbung mit bloßer

    Eine stillschweigende Enterbung ist möglich, wenn der Ausschließungswille eindeutig zum Ausdruck kommt (OLG Hamm ZEV 2012, 314 ; OLG München ZEV 2001, 153 (154).
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